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Erhält ein Handwerksbetrieb von einem im Ausland ansässigen Unternehmer eine in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung, greifen grundsätzlich die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Doch was tun, wenn Zweifel an der Ansässigkeit bestehen?
Erhält ein Unternehmen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen eine in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung, gilt § 13b UStG. In diesem Fall darf der im Ausland ansässige Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen und der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im selben Atemzug darf Vorsteuer gegen gerechnet werden – vorausgesetzt, man ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
Zweifel an der Ansässigkeit?
Ist sich der Auftraggeber nicht ganz sicher, ob sein Geschäftspartner im Ausland oder im Inland ansässig ist, steht er steuerlich nur dann auf der sicheren Seite, wenn er sich von ihm eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG vorlegen lässt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell ein neues Vordruckmuster USt 1 TS veröffentlicht (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21. Juli 2010, Az. IV D 3 – S 7279/10/10002).
Tipp: Eine Besonderheit sollte noch beachtet werden. Seit 1. Januar 2010 greift die Steuerschuldnerschaft nicht mehr, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer die Leistungen von einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte aus erbracht hat bzw. erbringt.
dhz