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Steuererklärung 2007

Wie werden Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben verbucht?

 
Heft 2/2009
 

Sind ein Unternehmer und sein Ehegatte erwerbstätig, dürfen die Kinderbetreuungskosten bei den jeweiligen Einkunftsarten abgezogen werden. Doch wie verbucht man diese Ausgaben, wenn diese den Gewinn eines Unternehmens mindern?

Sind beide Elternteile erwerbstätig, dürfen die angefallenen Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln, maximal in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr und Kind, von den Einkünften der Eltern als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abgezogen werden. Tragen beide Eltern die Betreuungskosten, wird jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Ausgaben steuerlich zugerechnet. Die beiden können jedoch einen Antrag stellen, dass die Ausgaben nur einem Ehegatten zugeordnet werden. Das macht vor allem Sinn, wenn einer der Elternteile ein Gewerbetreibender ist. In diesem Fall mindern die abziehbaren Kinderbetreuungskosten nämlich nicht nur den Gewinn, sondern auch die Gewerbesteuer. Soweit zur Theorie. In der Praxis stehen jedoch nun zahlreiche Unternehmer vor der Frage, wie die Kinderbetreuungskosten denn im Betrieb verbucht werden müssen. Eine Frage, auf die das Bundesfinanzministerium noch keine Antwort gegeben hat.

bwd-Tipp: Da die Kinderbetreuungskosten jedoch nur „wie“ Betriebsausgaben zu behandeln sind, haben sie in der Bilanz nichts verloren. Die abziehbaren Kinderbetreuungskosten sind vielmehr außerhalb der Bilanz vom Betriebsergebnis abzuziehen. Einnahmenüberschussrechner, die das Formular Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ausfüllen müssen, finden in diesem Formular eine Zeile, in die sie ihre Kinderbetreuungskosten eintragen.