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Pkw und das Finanzamt

Wie muss ein Fahrtenbuch beschaffen sein?

 
Heft 11/2008
 

Verwenden Sie als Unternehmer Ihre betrieblichen Fahrzeuge auch privat, müssen Sie hierfür einen privaten Nutzungswert berechnen und versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt oder stuft das Finanzamt das Fahrtenbuch als unwirksam ein, ist der Nutzungswert nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln.

Verwenden Sie als Unternehmer Ihre betrieblichen Fahrzeuge auch privat, müssen Sie hierfür einen privaten Nutzungswert berechnen und versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt oder stuft das Finanzamt das Fahrtenbuch als unwirksam ein, ist der Nutzungswert nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Zu Konfrontationen zwischen Finanzamt und Unternehmen kommt es in dieser Angelegenheit vor allem bei Nichtanerkennung des Fahrtenbuchs. Klar dürfte sein, dass das Fahrtenbuch laufend und lückenlos geführt werden muss. Doch muss ein Fahrtenbuch auch „gebunden“ sein? Viele Unternehmer drucken sich nämlich die Formulare für ihr Fahrtenbuch aus dem Internet aus und heften die Seiten später zu einem Fahrtenbuch zusammen. Besonders eifrige Beamte stufen nur zusammengeheftete Fahrtenbücher als zulässig ein und verweisen dabei auf ein Urteil des Bundesnanzhofs, weil hier das Fahrtenbuch als eine „gebundene” Aufzeichnung definiert wurde (Urteil v. 9. November 2005, Az.: VI R 27/05).

bwd-Tipp: Doch ganz so einfach ist die Sache für die Finanzämter nicht. Denn die nicht gebundene Form eines Fahrtenbuchs kann nur dann als Indiz für die Unwirksamkeit eines Fahrtenbuchs gewertet werden, wenn bereits einige Anhaltspunkte für Manipulationen oder fehlerhafte Aufzeichnungen vorliegen. Hat das Finanzamt nichts an einem Fahrtenbuch auszusetzen, darf die nicht gebundene Form also keinesfalls dazu führen, dass der private Nutzungswert nicht nach Werten des Fahrtenbuchs ermittelt wird.