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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung von Parkettklebstoffen und Parkettlacken ab 01.03.2010

Empfehlung von Handwerker- und Industrieverbänden

 
Heft 2/2010
 

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat verfügt, dass neben Parkett nach EN 14342 auch Parkettklebstoffe und Parkettlacke ab dem 01.03.2010 einer bauaufsichtlichen Zulassung unterliegen. Damit sind Parkette und Holzfußböden betroffen, die ein CE-Zeichen tragen. Ebenso sind mehrschichtige und oberflächenbehandelte Produkte sowie die Räuchereiche betroffen, nicht betroffen sind dagegen unbehandelte Massivholzprodukte, sofern sie auf der Baustelle nicht verklebt und/oder oberflächenbehandelt werden. Bei der Renovierung vorhandener Parkettböden greift die Zulassungspflicht für eingesetzte Klebstoffe und Oberflächenbehandlungsmittel hingegen nicht.


Hintergrund der baurechtlichen Regelung ist die Aufgabe des DIBt, u.a. Umwelt und Verbraucher zu schützen. Dafür wurden teilweise Prüfkriterien erlassen und bekannt gemacht, die für die einschlägigen Bauprodukte i.d.R. keine ernste Hürde darstellen. Bei Parkettlacken sind die Prüfbedingungen allerdings nur teilweise veröffentlicht, so dass Hersteller und Prüfinstitute Prüfungen durchführen müssen, deren formale Akzeptanz beim DIBt nicht gesichert ist.


An der Qualität der Produkte besteht kein Zweifel, im Gegenteil: Die Industrie hat lange vorgearbeitet und Produkte entwickelt, die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Verbraucher-, Arbeits- und Umweltschutz gerecht werden. Emissionsarme und sehr emissionsarme Bauprodukte stehen dem Markt in vielen Bereichen zur Verfügung, darunter auch Parkettklebstoffe und Parkettlacke. Hiervon sind viele sogar als Emicode EC1, EC1 R oder EC2 zertifiziert und unterliegen damit bereits heute der strengen Kontrolle durch unabhängige Institute. Allerdings gibt es bürokratische Hemmnisse: Bereits kurz nach Bekanntgabe der Zulassungspflicht und Teilen der Zulassungsregelungen wurden entsprechende Zulassungsanträge durch die Hersteller an das DIBt gestellt. Die Anträge beinhalteten vorliegende Emissionsprüfungen. Für aktuelle Prüfungen blieb kaum Zeit, da selbst, wenn die genauen Zulassungsregelungen vollumfänglich bekannt wären, die vorhandenen Prüfkapazitäten zertifizierter Institute nicht ausreichen würden.

Noch problematischer ist allerdings, dass die Zulassungsanträge nach derzeitiger Auskunft durch das DIBt aufgrund der dort limitierten Bearbeitungskapazitäten auch nicht zeitnah, d.h. bis zum 01.03.2010 beschieden werden können.

Damit besteht die bedauernswerte und prekäre Situation, dass Parkettklebstoffe und -lacke im Markt sind, die über keine entsprechende Zulassung ab dem 01.03.2010 verfügen (werden). Werden sie verarbeitet, so kann dies rechtlich als Sachmangel gewertet werden und entsprechende Reklamationen zur Folge haben, bis die Zulassung des DIBt vorliegt.


Hierauf weisen wir Sie ausdrücklich zu Ihrem Schutz hin, da dieser Formmangel vor allem das Handwerk trifft und alleine durch das DIBt und seine Genehmigungspraxis ausgeräumt werden kann. Wir betonen allerdings auch, dass an der Eignung der genannten Produkte nach heutigem Kenntnisstand kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.

Das DIBt ist sich der kritischen Situation bewusst, Handwerker- und Industrieverbände sind mehrfach vorstellig geworden. Da nicht absehbar ist, wann mit einer Entschärfung der Lage zu rechnen ist, empfehlen wir Ihnen, Ihre Kunden auf diese Rechtslage hinzuweisen und den formalen Zulassungsmangel als Gewährleistungsgrundlage ausdrücklich auszuschließen.


Lesen Sie hiezu auch das Interview mit Dr. Frank Gahlmann auf Seite 9.